Über den Flughafen München:
Der Flughafen München, “Franz Josef Strauß”, ist der internationale Verkehrsflughafen der bayerischen Landeshauptstadt München. Im Jahr 2019 gehörte der Flughafen München mit rund 48 Millionen Passagieren zu den zehn verkehrsreichsten Flughäfen Europas. Der Flughafen München hat seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie aufgrund verschärfter Grenzkontrollen und Beschränkungen des internationalen Reiseverkehrs drastische Verkehrseinbußen zu verzeichnen. Die Passagierzahlen sanken durch diese Ereignisse um mehr als 75 Prozent auf rund 11,1 Millionen im Jahr 2020.
Die Flughafen München GmbH ist der Betreiber des Flughafens München, der zu 51 % dem Freistaat Bayern, zu 26 % der Bundesrepublik Deutschland und zu 23 % der Stadt München gehört. Der Flughafen dient als wichtiger zentraler Umschlagplatz für Lufthansa und ihre Partner in der Star Alliance.
Der Flughafen München, der heute unter dem Namen Flughafen München Franz Josef Strauß bekannt ist, ersetzte bei seiner Eröffnung 1992 den alten Flughafen München-Riem.
EU-Verordnung und die Entschädigung
Seit 2004 profitieren europäische Fluggäste von der EU-Verordnung 261/2004, die umfassend bestätigt, dass Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung von Flügen eine Belästigung für Flugreisende darstellen und dass die Fluggesellschaften daher die Fluggäste mit bis zu 600 Euro für den Nachteil entschädigen müssen.
Fluggäste haben im Falle von Flugannullierungen, Verspätungen, Überbuchungen und verpassten Anschlüssen gemäß der EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung.
Wenn sich ein Flug am Flughafen Frankfurt am Main um drei Stunden oder mehr verspätet, annulliert oder überbucht wird oder ein Anschlussflug verpasst wird, dann besteht möglicherweise ein Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 € gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung.
Nach zwei Stunden Wartezeit am Flughafen haben Fluggäste einen Anspruch auf ein kostenloses Getränk sowie eine Mahlzeit, die von der Fluggesellschaft gestellt wird.
Voraussetzungen:
- Pünktlich erschienen (Normalerweise bis 45 Minuten vor Abflug)
- Der Flug liegt nicht länger als 3 Jahre in der Vergangenheit
- Die Fluggesellschaft ist für den verpassten Flug verantwortlich. (z.B. Technisches Problem oder erkranktes Bordpersonal)
- Ihr Flug ist entweder in der EU gestartet (jede Airline) oder ist in der EU gelandet (Airlines mit Sitz in der EU)
- Gültiges Ticket und Buchungsbestätigung des Fluges
- Die Buchungsart, also ob beispielsweise Einzelbuchung, Geschäftsreise oder Pauschalurlaub, spielt keine Rolle für Ihr Recht auf Entschädigung
Für wen gilt die EU-Fluggastrechte-Verordnung?
- Flugreisende mit gültigem Ticket und Buchungsbestätigung
- Flugreisende, deren Flug entweder in der EU startet oder von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU ausgeführt wird und in der EU landet.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Flugreisende:
- eine Pauschalreise gebucht hat
- bei einer Billig-Airline gebucht hat
- auf Geschäftsreise ist
- minderjährig (mit eigenem Ticket) ist
- mit kostenlosen oder reduzierten Tickets aus einem Kundenbindungs- oder Werbeprogramm fliegt
Für wen gilt die EU-Fluggastrechte-Verordnung nicht?
- Flugreisende, die nicht pünktlich zur Abfertigung erschienen sind. Im Normalfall sollten Passagiere und Passagierinnen spätestens 45 Minuten vor Abflugzeit am Check-in sein (Ausnahme: Annullierung)
- Flugreisende, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.
Warum gibt es die EU-Fluggastrechte-Verordnung?
Die EU-Fluggastrechteverordnung wurde geschaffen, um Fluggäste vor den Unannehmlichkeiten zu bewahren, die durch übermäßig lange Wartezeiten oder annullierte Flüge entstehen, die hätten vermieden werden können. Der offizielle Name der Verordnung lautet “Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen”. Außerdem wurde ein Entschädigungssystem als Mindestschutz für Fluggäste eingeführt, das die Fluggesellschaften dazu bewegen soll, Verspätungen und Annullierungen zu vermeiden.
Was genau wird durch die Fluggastrechteverordnung geregelt?
- Die Rechte des Flugreisenden bei Nichtbeförderung gegen den Willen, Annullierung und Verspätung des Fluges
- Wann dem Flugreisenden eine Ausgleichzahlungen von 250 € bis 600 € zusteht
- Welche Versorgungsleitungen die Airline gegenüber dem Flugreisenden erbringen muss
- Wann der Flugreisende den Flug bei Annullierungen oder großen Verspätungen stornieren bzw. umbuchen darf
- Wann der Fluggast über Annullierungen und seine Rechte informiert werden muss
Wann gibt es gemäß EU-Verordnung 261/2004 eine Entschädigung?
Ihr Flug muss die Kriterien auf der Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung erfüllen, damit Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben.
- Der Flug muss aus der EU starten
- oder die Fluggesellschaft muss in der EU ansässig sein und in der EU landen
- Der jeweilige Flug darf nicht länger als 3 Jahre in der Vergangenheit liegen
- Es macht keinen Unterschied, ob der Flug Teil einer Pauschalreise oder einer Geschäftsreise im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung ist
Wenn Sie die oben genannten Kriterien erfüllen, haben Sie Anspruch auf Entschädigung, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten:
- Verspätung: Ihr Flug kommt mit drei oder mehr Stunden Verspätung am Zielflughafen an.
- Annullierung: Die Fluggesellschaft hat Sie weniger als 14 Tage vor Ihrem Flug über die Stornierung informiert.
- Überbuchung: Ihr Flug wurde überbucht und es gibt keinen Platz mehr im Flugzeug.
- Verpasster Anschlussflug: Das endgültige Ziel wird mit mehr als 3 Stunden Verspätung erreicht, weil der Anschlussflug aufgrund einer geringeren Verspätung verpasst wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die Flüge von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der zurückgelegten Strecke und nicht nach dem bezahlten Ticketpreis, wie in der EU-Fluggastrechteverordnung festgelegt:
- Kurzstrecke (bis zu 1500 Kilometer): Die Entschädigung beträgt 250 Euro
- Mittelstrecke (bis zu 3500 Kilometer): Die Entschädigung beträgt 400 Euro
- Langstrecke (über 3500 Kilometer): Die Entschädigung beträgt 600 Euro