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Über den Flughafen Berlin-Brandenburg:

Der Flughafen Berlin-Brandenburg wird auch „Willy Brandt Flughafen” genannt und ist ein internationaler Verkehrsflughafen in Schönefeld, südlich der Stadtgrenze Berlins. Willy Brandt war von 1969 bis 1974 als Regierungschef einer sozialliberalen Koalition von SPD und FDP der vierte Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland.

Zum Zeitpunkt seiner Eröffnung hatte der Flughafen Schönefeld eine theoretische Kapazität von 46 Millionen Fluggästen pro Jahr. Davon entfallen 28 Millionen auf das Terminal 1, 6 Millionen auf das Terminal 2, das wegen der Corona-Pandemie zwar fertiggestellt, aber noch nicht eröffnet wurde, und weitere 12 Millionen auf das Terminal 5, das Abfertigungsgebäude des früheren Flughafens Berlin-Schönefeld. Bis 2035 sind Erweiterungsbauten geplant, um jährlich 58 Millionen Passagiere abfertigen zu können.

Der Bau des Flughafens Berlin-Brandenburg, der am 5. September 2006 begann, war eines der größten Bauprojekte Deutschlands. Die Aufnahme des Flugbetriebs war ursprünglich für November 2011 geplant. Aufgrund von Fehlern in der Entwurfsplanung, der Bauüberwachung und gravierenden technischen Unzulänglichkeiten wurde der Eröffnungstermin insgesamt sieben Mal verschoben. Aufgrund der schlampigen Planung und der ausufernden Kosten, die kürzlich auf über sieben Milliarden Euro geschätzt wurden, ist das Projekt zum Symbol für ein staatliches Großunternehmen geworden, das auf schreckliche Weise schief gelaufen ist. Der Flughafen wurde schließlich im Oktober 2020 nach vierzehn Jahren Bauzeit fertiggestellt.

EU-Verordnung und die Entschädigung

Seit 2004 profitieren europäische Fluggäste von der EU-Verordnung 261/2004, die umfassend bestätigt, dass Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung von Flügen eine Belästigung für Flugreisende darstellen und dass die Fluggesellschaften daher die Fluggäste mit bis zu 600 Euro für den Nachteil entschädigen müssen.

Fluggäste haben im Falle von Flugannullierungen, Verspätungen, Überbuchungen und verpassten Anschlüssen gemäß der EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung.

Wenn sich ein Flug am Flughafen Frankfurt am Main um drei Stunden oder mehr verspätet, annulliert oder überbucht wird oder ein Anschlussflug verpasst wird, dann besteht möglicherweise ein Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 € gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung.

Nach zwei Stunden Wartezeit am Flughafen haben Fluggäste einen Anspruch auf ein kostenloses Getränk sowie eine Mahlzeit, die von der Fluggesellschaft gestellt wird.

Voraussetzungen:

  • Pünktlich erschienen (Normalerweise bis 45 Minuten vor Abflug)
  • Der Flug liegt nicht länger als 3 Jahre in der Vergangenheit
  • Die Fluggesellschaft ist für den verpassten Flug verantwortlich. (z.B. Technisches Problem oder erkranktes Bordpersonal)
  • Ihr Flug ist entweder in der EU gestartet (jede Airline) oder ist in der EU gelandet (Airlines mit Sitz in der EU)
  • Gültiges Ticket und Buchungsbestätigung des Fluges
  • Die Buchungsart, also ob beispielsweise Einzelbuchung, Geschäftsreise oder Pauschalurlaub, spielt keine Rolle für Ihr Recht auf Entschädigung

Für wen gilt die EU-Fluggastrechte-Verordnung?

  1. Flugreisende mit gültigem Ticket und Buchungsbestätigung
  2. Flugreisende, deren Flug entweder in der EU startet oder von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU ausgeführt wird und in der EU landet.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Flugreisende:

  • eine Pauschalreise gebucht hat
  • bei einer Billig-Airline gebucht hat
  • auf Geschäftsreise ist
  • minderjährig (mit eigenem Ticket) ist
  • mit kostenlosen oder reduzierten Tickets aus einem Kundenbindungs- oder Werbeprogramm fliegt

Für wen gilt die EU-Fluggastrechte-Verordnung nicht?

  1. Flugreisende, die nicht pünktlich zur Abfertigung erschienen sind. Im Normalfall sollten Passagiere und Passagierinnen spätestens 45 Minuten vor Abflugzeit am Check-in sein (Ausnahme: Annullierung)
  2. Flugreisende, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.
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Warum gibt es die EU-Fluggastrechte-Verordnung?

Die EU-Fluggastrechteverordnung wurde geschaffen, um Fluggäste vor den Unannehmlichkeiten zu bewahren, die durch übermäßig lange Wartezeiten oder annullierte Flüge entstehen, die hätten vermieden werden können. Der offizielle Name der Verordnung lautet “Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen”. Außerdem wurde ein Entschädigungssystem als Mindestschutz für Fluggäste eingeführt, das die Fluggesellschaften dazu bewegen soll, Verspätungen und Annullierungen zu vermeiden.

Was genau wird durch die Fluggastrechteverordnung geregelt?

  • Die Rechte des Flugreisenden bei Nichtbeförderung gegen den Willen, Annullierung und Verspätung des Fluges
  • Wann dem Flugreisenden eine Ausgleichzahlungen von 250 € bis 600 € zusteht
  • Welche Versorgungsleitungen die Airline gegenüber dem Flugreisenden erbringen muss
  • Wann der Flugreisende den Flug bei Annullierungen oder großen Verspätungen stornieren bzw. umbuchen darf
  • Wann der Fluggast über Annullierungen und seine Rechte informiert werden muss

Wann gibt es gemäß EU-Verordnung 261/2004 eine Entschädigung?

Ihr Flug muss die Kriterien auf der Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung erfüllen, damit Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben.

  1. Der Flug muss aus der EU starten
  2. oder die Fluggesellschaft muss in der EU ansässig sein und in der EU landen
  3. Der jeweilige Flug darf nicht länger als 3 Jahre in der Vergangenheit liegen
  4. Es macht keinen Unterschied, ob der Flug Teil einer Pauschalreise oder einer Geschäftsreise im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung ist

Wenn Sie die oben genannten Kriterien erfüllen, haben Sie Anspruch auf Entschädigung, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten:

  1. Verspätung: Ihr Flug kommt mit drei oder mehr Stunden Verspätung am Zielflughafen an.
  2. Annullierung: Die Fluggesellschaft hat Sie weniger als 14 Tage vor Ihrem Flug über die Stornierung informiert.
  3. Überbuchung: Ihr Flug wurde überbucht und es gibt keinen Platz mehr im Flugzeug.
  4. Verpasster Anschlussflug: Das endgültige Ziel wird mit mehr als 3 Stunden Verspätung erreicht, weil der Anschlussflug aufgrund einer geringeren Verspätung verpasst wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die Flüge von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der zurückgelegten Strecke und nicht nach dem bezahlten Ticketpreis, wie in der EU-Fluggastrechteverordnung festgelegt:

  • Kurzstrecke (bis zu 1500 Kilometer): Die Entschädigung beträgt 250 Euro 
  • Mittelstrecke (bis zu 3500 Kilometer): Die Entschädigung beträgt 400 Euro
  • Langstrecke (über 3500 Kilometer): Die Entschädigung beträgt 600 Euro

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